Bahnordnung des “Zollhausring“

Geltungsbereich der Bahnordnung: Stand 26.06.2024
Die Bahnordnung des „Zollhausring“ gilt für das gesamte Vereinsgelände des MACN
e.V.

  1. Zum Benutzen und zum Betreten der Rennstrecke, des Fahrerstands und des Fahrerlagers sind nur Mitglieder des MAC Nürnberg oder Besitzer einer Tagesgenehmigung berechtigt.
  2. Eltern haften für ihre Kinder. Die Aufsichtspflicht obliegt den Erziehungsberechtigten.
  3. Wegen Waldbrandgefahr, besonders bei Trockenheit, ist von Besuchern und Benutzern der Rennstrecke das im Wald allgemein geltende Verbot von Rauchen und offenem Feuer zu beachten.
  4. Die Rennbahn und das Vereinsgelände bitte immer in einem ordentlichen Zustand halten: Zigarettenkippen sind in den aufgehängten Aschenbechern zu deponieren und keinesfalls achtlos wegzuwerfen! Abfälle (Karosserien, Blechkanister, Flaschen usw.) dürfen nicht auf der Bahn zurückgelassen werden, sondern sind grundsätzlich Zuhause zu entsorgen. Wer die Fahrbahn
    z.B. durch Fahrfehler verschmutzt, hat diese wieder zu säubern. Das Reinigen von Fahrzeugen mit Mitteln wie Waschbenzin, Kaltreiniger, Bremsenreiniger usw. ist strengstens verboten.
  5. Die Behandlung der Fahrbahn mit Haftmitteln ist verboten.
  6. Die Bahn darf nur von Glattbahnfahrzeugen (Autos und Motorrädern) benutzt werden. Off-Road-Fahrzeuge sind auf der Rennstrecke nicht zugelassen. Die Fahrzeuge dürfen und sollten gemäß den Regeln des aktuell gültigen DMC Jahrbuchs betrieben werden. Bei Rennveranstaltungen sind die Regeln des DMC zwingend einzuhalten.
  7. Die Fernsteuerung darf nur eingeschaltet werden, wenn die entsprechende Frequenz nachweislich frei ist. An der Frequenztafel ist der Kanal vom Benutzer mit einem Anhänger als “besetzt“ zu kennzeichnen. Beim Betrieb einer Funkfernsteuerung im 2.4 GHz Band ist dies nicht erforderlich.
  8. Es dürfen nur CE-gekennzeichnete Funkfernsteuerungen mit in Deutschland zugelassenen Frequenzen verwendet werden.
  9. Aus Gründen der Sicherheit müssen alle Akkutypen mit einem entsprechenden Ladegerät und dem entsprechenden Ladeprogramm geladen werden. LiPo/LiFe-Akkus müssen zudem in einem geeigneten Behältnis geladen und gelagert werden. Zum Löschen von brennenden LiPo/LiFe-Akkus sind Eimer mit Sand und Schaufel im Fahrerlager bereitgestellt.
  10. Aus Gründen der Sicherheit dürfen Flüssigkeiten (z.B. Treibstoffe und Reinigungsmittel) nur in geeigneten und eindeutig gekennzeichneten Behältern gelagert und transportiert werden.
  11. Das Fahren “von der Boxengasse aus“ oder auf den Bahnbegrenzungen stehend ist verboten.
  12. An Rennwochenenden ist vom ausgeschriebenen Rennbeginn bis zum offiziellen Rennende die Strecke ausschließlich für Rennteilnehmer freigegeben. Die Benutzung besonders durch andere Fahrzeugklassen ist in diesem Zeitraum grundsätzlich nicht zulässig.
  13. Den Anordnungen der Vorstandschaft, der Obmänner und der Bahnwarte und bei Rennveranstaltungen dem Rennleiter ist Folge zu leisten.
  14. Bei Arbeiten auf oder neben der Rennstrecke ist der Fahrbetrieb wegen Unfallgefahr einzustellen.
  15. Zur Streckenbegrenzung sind Kunststoffpoller am Fahrbahnrand ausgelegt. Wer diese Begrenzungen, auch unabsichtlich, verschiebt ist verpflichtet, diese wieder an ihre ursprüngliche Position zu bringen. Das Entfernen dieser Begrenzungen ist nicht zulässig.
  16. Von Herbst bis Frühjahr werden zusätzliche Schutzeinrichtungen angebracht, um dem Rasen eine Möglichkeit zum Anwachsen zu geben. In dieser Zeit ist Fahren abseits der Fahrbahn zu vermeiden (besonders das “Durchpflügen“ durch das Gras bei versehentlichem Verlassen der Rennstrecke), die
    Bahnbenutzer sind zu erhöhter Vorsicht und Zurückhaltung verpflichtet. Streckenbegrenzungen dürfen nicht in den Rasen geschoben oder entfernt werden, bzw. sind nötigenfalls sofort wieder an ihren ursprünglichen Platz zu legen. (Sollte sich zeigen, dass dies aufgrund der Unvernunft Einzelner nicht funktioniert, behält sich der Vorstand künftig eine völlige Streckensperrung vom Herbst bis zum Frühjahr vor).
  17. Sollten durch den Betrieb von Modellrennautos Streckeneinrichtungen (z.B. Zaunplanken) beschädigt werden, gebietet es der Anstand, dies dem Bahnwart oder dem Obmann mitzuteilen, damit der Schaden behoben werden kann. Schadenersatz wird in diesem Fall nicht fällig.
  18. Beim Betrieb unterschiedlicher Fahrzeugklassen ist gegenseitige Rücksichtnahme zwingend erforderlich. Es muss jede Fahrzeugklasse die Möglichkeit haben, die Strecke auf Wunsch alleine benutzen zu können. Die Fahrzeiten sind in gegenseitigem Einvernehmen angemessen aufzuteilen.
    “Mischbetrieb“ ist ausdrücklich zulässig, geschieht jedoch immer auf eigene Gefahr.
  19. Wer als Letzter die Rennstrecke verlässt, hat die Schranke zu schließen. Verstöße gegen die vorstehenden Punkte können durch die Vorstandschaft geahndet werden (Fahrverbot für einen Monat, Disqualifikation bei Rennen).

    Grob fahrlässige Verstöße gegen die Bahnordnung können zum Ausschluss aus dem Verein, oder, z.B. bei Gastfahrern, zu Hausverbot führen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bleiben im Schadensfall darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche hiervon unberührt.
    Besonderes Augenmerk wird hierbei auf die Beachtung der den Umweltschutz
    und die Unfallverhütung betreffenden Punkte gelegt.
    Die Vorstandschaft

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